Richtlinie (EU) 2017/898 der Kommission vom 24. Mai 2017 zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für in Spielzeug verwendete chemische Stoffe in Bezug auf Bisphenol A (Text von Bedeutung für den EWR)
Gemäß der Norm EN 71-10:2005 müssen 10 cm2 eines Spielzeugmaterials eine Stunde lang mit 100 ml Wasser extrahiert werden. Der spezifische Grenzwert von 0,1 mg/l wird eingehalten, wenn während dieser Extraktion nicht mehr als 0,01 mg Bisphenol A aus dem Spielzeugmaterial austreten.
Erwägungsgrund 3 32017L0898
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