Erwägungsgrund 7 32017L0898
In der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission ist zwar ein spezifischer Migrationsgrenzwert für Bisphenol A, das als Monomer in bestimmten Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, verwendet wird, sowie ein Verbot der Verwendung von Bisphenol A für die Herstellung von Säuglingsflaschen aus Polycarbonat festgelegt, doch der Ableitung dieses Migrationsgrenzwerts und der Festlegung des Verbots liegen andere Annahmen zugrunde als der Bestimmung des Migrationsgrenzwerts für Bisphenol A in Spielzeug.