Erwägungsgrund 26 32022L2557
Um die Resilienz der von den Mitgliedstaaten ermittelten kritischen Einrichtungen zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für diese kritischen Einrichtungen zu verringern, sollten die zuständigen Behörden einander gegebenenfalls zur Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie konsultieren. Diese Konsultationen sollten auf Antrag jeder interessierten zuständigen Behörde aufgenommen werden, und sie sollten darauf ausgerichtet sein, einen konvergenten Ansatz bezüglich miteinander verknüpfter kritischer Einrichtungen sicherzustellen, die kritische Infrastrukturen mit physischen Verbindungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nutzen, die derselben Gruppe oder Unternehmensstruktur angehören oder die in einem Mitgliedstaat ermittelt wurden und die wesentliche Dienste für andere oder in anderen Mitgliedstaaten erbringen.