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Die Vorschriften für hybride Gestaltungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 gelten nur insoweit, als die Situation eines Steuerpflichtigen zu einer Inkongruenz führt. Es sollte sich keine Inkongruenz ergeben, wenn eine Gestaltung nach Artikel 9 Absatz 5 oder Artikel 9a angepasst wird; demzufolge sollten Gestaltungen, die gemäß diesen Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst werden, nicht Gegenstand einer weiteren Anpassung im Rahmen der Vorschriften für hybride Gestaltungen sein.
Mit den Vorschriften zu hybriden Gestaltungen sollte gegen Inkongruenzen vorgegangen werden, die sich aus doppelten Abzügen, aus einem Konflikt bei der…
wird eine Inkongruenz nicht als hybride Gestaltung behandelt, es sei denn, sie ergibt sich zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen einem Steuerpflichtigen…
wird eine Inkongruenz nicht als hybride Gestaltung behandelt, es sei denn, sie ergibt sich zwischen verbundenen Unternehmen, zwischen einem Steuerpflichtigen…
Die Richtlinie (EU) 2016/1164 enthält Vorschriften zu hybriden Gestaltungen zwischen Mitgliedstaaten und sollte daher auch Vorschriften zu hybriden Gestaltungen…
Es ist erforderlich, eine Vorschrift vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Unterschiede bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie…
Hybride Gestaltungen ergeben sich aus Unterschieden zwischen zwei Steuersystemen bei der rechtlichen Einordnung von Zahlungen (Finanzinstrumenten) oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.