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In Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der Geldwäsche erforderlich sind, sollten alle Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit begründen, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Tätigkeiten zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten dabei sicherstellen, dass sich ihre gerichtliche Zuständigkeit auch auf die Fälle erstreckt, in denen eine Straftat mittels einer Informations- und Kommunikationstechnologie von ihrem Hoheitsgebiet aus begangen wird, unabhängig davon, ob sich die Technologie in ihrem Hoheitsgebiet befindet.
Vor allem in Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus rechtswidrigen Handlungen zu Lasten der finanziellen Interessen der Union sowie der…
Zur Gewährleistung einer effizienten Strafverfolgung international organisierter krimineller Gruppen, deren kriminelle Aktivitäten schwerpunktmäßig in einem…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten nach den Artikeln 5 und 6 und, soweit relevant, nach den Artikeln 3 und 7, die mittels Informations- und…
Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie genannten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist…
Jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf außerhalb seines…
Damit strafrechtliche Maßnahmen gegen Geldwäsche wirksam sind, sollte eine Verurteilung möglich sein, ohne dass genau bestimmt werden muss, aus welcher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.