Erwägungsgrund 12 32019L0713
Mit der Gewährung strafrechtlichen Schutzes in erster Linie für Zahlungsinstrumente, die einen besonderen Fälschungs- oder Missbrauchsschutz verwenden, sollen die Wirtschaftsbeteiligten dazu angehalten werden, die von ihnen herausgegebenen Zahlungsinstrumente mit einem solchen besonderen Schutz zu versehen.