Gesetze
Gesetz wird geladen …
Vor allem in Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus rechtswidrigen Handlungen zu Lasten der finanziellen Interessen der Union sowie der Komplexität der sich daraus ergebenden grenzüberschreitenden Untersuchungen sollte jeder Mitgliedstaat seine Gerichtsbarkeit begründen, um gegen diese Handlungen vorgehen zu können. Jeder Mitgliedstaat sollte dadurch sicherstellen, dass seine Gerichtsbarkeit Straftaten erfasst, die mittels einer Informations- und Kommunikationstechnologie begangen wurden, auf die der Zugriff aus seinem Hoheitsgebiet erfolgte.
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 in den Fällen zu begründen, in…
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf die Straftaten nach den Artikeln 3 bis 12 und 14 in folgenden…
In Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der…
Die Mitgliedstaaten sollten ihre gerichtliche Zuständigkeit in einer mit dem Genfer Abkommen und den einschlägigen Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften…
Zur Gewährleistung einer effizienten Strafverfolgung international organisierter krimineller Gruppen, deren kriminelle Aktivitäten schwerpunktmäßig in einem…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Straftaten nach den Artikeln 5 und 6 und, soweit relevant, nach den Artikeln 3 und 7, die mittels Informations- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.