Erwägungsgrund 3 32018L1713
In ihrer Mitteilung vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer hat die Kommission dargelegt, dass für elektronische Veröffentlichungen dieselben ermäßigten Mehrwertsteuersätze gelten sollten wie für Veröffentlichungen auf physischen Trägern. Der Gerichtshof hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache C-390/15 die Auffassung vertreten, dass die Lieferung digitaler Veröffentlichungen auf physischen Trägern und die Lieferung digitaler Veröffentlichungen auf elektronischem Weg vergleichbare Sachverhalte darstellen. Daher sollten für alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorgesehen werden, auf die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden — unabhängig davon, ob diese Lieferung auf physischen Trägern oder auf elektronischem Weg erfolgt. Aus denselben Gründen sollte es den Mitgliedstaaten, die derzeit im Einklang mit dem Unionsrecht auf bestimmte Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften, die auf physischen Trägern geliefert werden, Mehrwertsteuersätze anwenden, die unter dem in Artikel 99 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Mindestsatz liegen, oder die für diese Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gewähren, gestattet sein, diese Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften mehrwertsteuerlich genauso zu behandeln, wenn sie auf elektronischem Wege geliefert werden.