Erwägungsgrund 4 32018L1713
Seit dem 1. Januar 2015 wird die Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem der Kunde ansässig ist. Aufgrund des Bestimmungslandprinzips ist es nicht mehr erforderlich, den normalen Mehrwertsteuersatz auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden, damit die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.