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Um sicherzustellen, dass durch Verpflichtungen zur Förderung europäischer Werke nicht die Marktentwicklung untergraben wird, und um neuen Marktteilnehmern den Marktzutritt zu ermöglichen, sollten Anbieter ohne erhebliche Marktpräsenz von solchen Anforderungen ausgenommen werden. Dies betrifft insbesondere Anbieter mit geringen Umsätzen oder geringen Zuschauerzahlen. Ob eine Zuschauerzahl gering ist, kann beispielsweise anhand der Nutzungsdauer oder der Verkäufe, je nach Art des Mediendienstes, festgelegt werden, während bei der Festlegung, wann ein Umsatz gering ist, die unterschiedlichen Größen der audiovisuellen Märkte in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollten. Die Auferlegung solcher Verpflichtungen könnte auch dann unangemessen sein, wenn diese angesichts der Art oder des Themas der audiovisuellen Mediendienste undurchführbar oder ungerechtfertigt wären.
Die gemäß Absatz 1 auferlegte Verpflichtung und die Anforderung gemäß Absatz 2 an Mediendiensteanbieter, die auf Zuschauer im Gebiet eines anderen…
Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den in ihrem Hoheitsgebiet…
Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen stellen Anbieter…
Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf besitzen das Potenzial, Fernsehprogramme teilweise zu ersetzen. Sie sollten daher im Rahmen des praktisch Durchführbaren…
Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge…
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erfüllung der Bedingungen gemäß der Richtlinie 2010/13/EU sollten geprüft und den Ländern der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.