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Haben Betreiber von Mobiltelefondiensten Türme oder Masten aus Umweltschutzgründen gemeinsam zu nutzen, so könnte diese vorgeschriebene gemeinsame Nutzung zu einer Verringerung der für jeden Betreiber aus Gründen der öffentlichen Gesundheit höchstzulässigen Sendeleistung führen; dies wiederum könnte es erforderlich machen, dass die Betreiber weitere Sendestationen einrichten, um die landesweite Versorgung sicherzustellen. Die zuständigen Behörden sollten sich bemühen, die entsprechenden Erwägungen in den Bereichen Umwelt und öffentliche Gesundheit unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gemäß der Empfehlung 1999/519/EG des Rates miteinander zu vereinbaren.
Zur Bewältigung ansonsten unüberwindbarer wirtschaftlicher oder physischer Hindernisse bei der Bereitstellung funkfrequenzgestützter Netze oder Dienste an…
Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet…
Die gemeinsame Nutzung von Netzinfrastrukturen — und in einigen Fällen von Funkfrequenzen — kann eine wirksamere und effizientere Nutzung der Funkfrequenzen…
Es ist zwingend notwendig, dafür zu sorgen, dass die Bevölkerung keinen gesundheitsschädlichen elektromagnetischen Feldern ausgesetzt wird. Die Mitgliedstaaten…
Die Zahl der Internetanschlüsse und die Nutzung neuer Technologien, etwa von Mobiltelefonen, nimmt in der Gemeinschaft immer noch erheblich zu. Die damit…
Damit Wohngebiete, öffentlich genutzte Gebiete und die Umwelt, einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvoller bzw. besonders…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.