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Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, zum Schutz der Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Dienste durch eine angemessene technische Qualität der Dienste, wobei die Möglichkeit, ein und dasselbe Funkfrequenzband für mehrere Dienste zu nutzen, nicht unbedingt ausgeschlossen ist, zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur Allgemeingenehmigungen unterliegt, zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Unionsrecht zu entsprechen.
die Notwendigkeit der Gewährleistung der technischen Qualität der Kommunikation oder der Dienste,
Die Flexibilität der Funkfrequenzverwaltung und des Zugangs zu Funkfrequenzen wurde durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen gewährleistet, um es…
Funkfrequenznutzer sollten auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Funkfrequenzspektrum anbieten wollen. Andererseits sollten jedoch…
Die Anforderung, den Grundsatz der Technologieneutralität und der Dienstneutralität bei der Erteilung von Nutzungsrechten zu respektieren in Verbindung mit der…
Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Sie sind eine wesentliche…
Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden sollten — d. h. dass eine nationale Regulierungs- oder andere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.