Erwägungsgrund 46 32018L1972
Allgemeingenehmigungen sollten nur Bedingungen enthalten, die speziell für den Bereich der elektronischen Kommunikation gelten. Sie sollten nicht an Bedingungen geknüpft werden, die bereits aufgrund anderem, nicht branchenspezifischem nationalen Recht insbesondere zum Verbraucherschutz einzuhalten sind. Die zuständigen Behörden sollten beispielsweise Unternehmen über geltende Auflagen aus Gründen des Umweltschutzes sowie der Städteplanung und Raumordnung unterrichten können. Bedingungen, die im Rahmen der Allgemeingenehmigung auferlegt werden, berühren die Bestimmung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates anzuwendenden Rechts nicht.