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Die Anforderung, den Grundsatz der Technologieneutralität und der Dienstneutralität bei der Erteilung von Nutzungsrechten zu respektieren in Verbindung mit der Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, stärken Freiheit und Mittel zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Diese Richtlinie lässt die Frage, ob Funkfrequenzen unmittelbar den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder den Rechtsträgern zugewiesen werden, die diese Netze oder Dienste nutzen, unberührt. Bei diesen Rechtsträgern kann es sich um Anbieter von Hörfunk- oder Fernsehinhalten handeln. Die Verantwortung für die Einhaltung der mit dem Recht zur Nutzung einer Funkfrequenz verbundenen Verpflichtungen und der mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Bedingungen sollte unter allen Umständen bei dem Unternehmen liegen, dem das Recht zur Nutzung der Funkfrequenzen gewährt wurde. Bestimmte Verpflichtungen, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, können die Anwendung spezifischer Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Funkfrequenznutzungsrechten erforderlich machen, um ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Das Verfahren zur Erteilung solcher Rechte sollte unter allen Umständen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein.
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Hörfunk- oder…
Bei der Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder für Nummerierungsressourcen oder von Rechten zur Installation von Einrichtungen sollten die…
Die Flexibilität der Funkfrequenzverwaltung und des Zugangs zu Funkfrequenzen wurde durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen gewährleistet, um es…
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen nationale Beschränkungen der durch Artikel 56 AEUV gewährleisteten Rechte objektiv gerechtfertigt und…
Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet…
Ist die Nachfrage nach einem Funkfrequenzband größer als das verfügbare Angebot und beschließt ein Mitgliedstaat in der Folge, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.