Erwägungsgrund 51 32018L1972
Besondere Pflichten, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und elektronische Kommunikationsdienste nach dem Unionsrecht bereitstellen, aufgrund ihrer Einstufung als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne dieser Richtlinie auferlegt werden, sollten von den mit einer Allgemeingenehmigung verbundenen allgemeinen Rechten und Pflichten getrennt werden.