Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden sollten mit Blick auf die nationalen Gegebenheiten beurteilen, ob ein Eingreifen erforderlich und gerechtfertigt ist, um die durchgehende Konnektivität sicherzustellen, und gegebenenfalls verhältnismäßige Verpflichtungen im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen der Kommission auferlegen, die für diejenigen Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste gelten, die eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis aufweisen. Der Begriff „nennenswert“ sollte so verstanden werden, dass die geografische Abdeckung und die Zahl der Endnutzer des betreffenden Anbieters eine kritische Masse im Hinblick auf die Erreichung des Ziels, durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern zu gewährleisten, darstellen. Für Anbieter mit einer begrenzten Anzahl von Endnutzern oder begrenzter geografischer Abdeckung, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten würden, sollten solche Interoperabilitätsverpflichtungen in der Regel nicht gelten.
In begründeten Fällen, in denen die durchgehende Konnektivität zwischen Endnutzern wegen mangelnder Interoperabilität zwischen interpersonellen…
die nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdienste weisen eine nennenswerte Abdeckung und Nutzerbasis auf;
Interpersonelle Kommunikationsdienste, die Nummern aus nationalen oder internationalen Nummernplänen nutzen, sind mittels öffentlich zugeteilter…
Auf Märkten, auf denen manche Unternehmen weiterhin eine deutlich stärkere Verhandlungsposition einnehmen als andere und einige Unternehmen zur Erbringung ihrer…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste einen zuverlässigen und ordnungsgemäß…
Gegenwärtig hängen die durchgehende Konnektivität und der Zugang zu Notdiensten davon ab, dass die Endnutzer nummerngebundene interpersonelle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.