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Der Netzabschlusspunkt stellt zu Regulierungszwecken die Grenze dar zwischen dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und der Regelung für Kommunikationsendeinrichtungen. Die nationale Regulierungsbehörde ist für die Festlegung der Lage des Netzabschlusspunkts zuständig. Angesichts der Praxis der nationalen Regulierungsbehörden sowie der Vielfalt der Festnetz- und Drahtlostopologien sollte das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (im Folgenden „GEREK“) in enger Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zu gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Bestimmung des Netzabschlusspunkts unter verschiedenen konkreten Umständen im Einklang mit dieser Richtlinie verabschieden.
Um zu einer einheitlichen Festlegung der Lage der Netzabschlusspunkte durch die nationalen Regulierungsbehörden beizutragen, verabschiedet das GEREK nach…
die gemeinsamen Vorgehensweisen bei der Ermittlung des Netzabschlusspunkts in verschiedenen Netztopologien gemäß Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU)…
„Netzabschlusspunkt“: der physische Punkt, an dem einem Endnutzer der Zugang zu einem öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz bereitgestellt, und der in…
Im Falle der Feststellung einer länderübergreifenden Nachfrage durch das GEREK nach Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 trägt die…
Beitrag zum Schutz der Endnutzerrechte im Sektor der elektronischen Kommunikation, gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden;
Die nationalen Regulierungsbehörden spielen eine entscheidende Rolle, um sicherzustellen, dass Endnutzer ihre Rechte nach dieser Verordnung wirksam ausüben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.