Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ein erschwinglicher Preis bedeutet einen Preis, den der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten auf nationaler Ebene festlegt. Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für angemessene Breitbandinternetzugangs- und Sprachkommunikationsdienste für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen, einschließlich älterer Menschen, Endverbraucher mit Behinderungen und Verbraucher in ländlichen oder entlegenen Gebieten, nicht erschwinglich sind, so sollten sie geeignete Maßnahmen ergreifen. Dazu könnten die Mitgliedstaaten diesen Verbrauchern direkte Unterstützung für Kommunikationszwecke leisten, die Bestandteil der Sozialleistungen sein könnte, oder sie könnten für diese Verbraucher Gutscheine oder Direktzahlungen vorsehen. Dies kann eine geeignete Alternative sein, zumal Marktverzerrungen so gering wie möglich zu halten sind. Alternativ oder zusätzlich könnten Mitgliedstaaten von den Anbietern solcher Dienste verlangen, dass sie diesen Verbrauchern Grundtarifoptionen oder -bündel anbieten.
Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht…
Die Mitgliedstaaten stellen unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicher, dass alle Verbraucher in ihrem Gebiet zu einem…
Die Mitgliedstaaten sollten die Situation der Verbraucher bei der Nutzung von angemessenen Breitbandinternetzugangsdiensten und Sprachkommunikationsdiensten,…
Verlangt ein Mitgliedstaat von Anbietern, dass sie Verbrauchern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder -bündel…
Eine grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, sicherzustellen, dass alle Verbraucher zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem…
Es sollte nicht mehr vorkommen, dass Verbraucher aus Gründen der Erschwinglichkeit keinen Zugang zu einem Mindestdienstangebot für die Netzanbindung haben. Das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.