Erwägungsgrund 85 32018L1972
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten miteinander, mit dem GEREK und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um in allen Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
Die nationalen Regulierungsbehörden sollten miteinander, mit dem GEREK und mit der Kommission auf transparente Weise kooperieren, um in allen Mitgliedstaaten die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.