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Die Gewährleistung eines erschwinglichen Preises kann auch besondere Tarifoptionen oder Tarifbündel zur Abdeckung der Bedürfnisse von Nutzern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen umfassen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt sollten solche Angebote Grundfunktionen umfassen. Die Erschwinglichkeit für die einzelnen Verbraucher sollte auf ihrem Recht beruhen, mit einem Anbieter einen Vertrag schließen zu können, ferner auf der Verfügbarkeit einer Rufnummer, einer kontinuierlichen Anbindung an den Dienst und ihren Möglichkeiten, ihre Ausgaben zu überwachen und zu steuern.
Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass die Endkundenpreise für die in Artikel 84 Absatz 1 genannten Dienste angesichts der nationalen Gegebenheiten nicht…
Um die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der Erschwinglichkeit zu beurteilen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden in Abstimmung mit…
Es sollte nicht mehr vorkommen, dass Verbraucher aus Gründen der Erschwinglichkeit keinen Zugang zu einem Mindestdienstangebot für die Netzanbindung haben. Das…
Verlangt ein Mitgliedstaat von Anbietern, dass sie Verbrauchern mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen Tarifoptionen oder -bündel…
Ein erschwinglicher Preis bedeutet einen Preis, den der Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten auf nationaler Ebene festlegt.…
Die Mitgliedstaaten sollten die Situation der Verbraucher bei der Nutzung von angemessenen Breitbandinternetzugangsdiensten und Sprachkommunikationsdiensten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.