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Einige der Bestimmungen zum Schutz der Endnutzer, die a priori nur für Verbraucher gelten, nämlich die Bestimmungen über Vertragsinhalte, die maximale Mindestvertragslaufzeit und Bündelverträge, sollten nicht nur Verbrauchern, sondern auch Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des nationalen Rechts zugute kommen. Die Verhandlungsposition dieser Kategorien von Unternehmen und Organisationen ist mit der der Verbraucher vergleichbar, und sie sollten deshalb in den Genuss desselben Schutzes kommen, es sei denn, sie erklären ausdrücklich, dass sie auf diese Rechte verzichten. Die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Vertragsinhalte, einschließlich der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2011/83/EU, auf die in der vorliegenden Richtlinie verwiesen wird, sollten unabhängig davon gelten, ob und in welcher Höhe der Kunde eine Zahlung zu leisten hat. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Vertragsinhalte, einschließlich der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2011/83/EU, sollten automatisch für Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht gelten, es sei denn, sie entscheiden sich dafür, individuelle Vertragsbedingungen mit Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste auszuhandeln. Im Gegensatz zu Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht haben größere Unternehmen in der Regel eine größere Verhandlungsmacht und sind deshalb nicht in demselben Maße auf die Erfüllung vertraglicher Informationspflichten wie Verbraucher angewiesen. Sonstige Bestimmungen, z. B. zur Übertragbarkeit von Nummern, die auch für größere Unternehmen wichtig sind, sollten weiterhin für alle Endnutzer gelten. Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind juristische Personen, die keine Gewinne für ihre Eigentümer oder Mitglieder erwirtschaften. Gemeinhin handelt sich um karitative oder andere gemeinnützige Organisationen. Da sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, ist es legitim, diese Organisationen in dieser Richtlinie so zu behandeln wie Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen, sofern es um die Endnutzerrechte geht.
Die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Informationen sind auch Endnutzern, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen oder Organisationen…
Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Endnutzer in Gestalt von Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern…
Bestimmungen über die Verträge sollten nicht nur für Verbraucher, sondern auch für andere Endnutzer, insbesondere Kleinstunternehmen und kleine und mittlere…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten einige Bestimmungen dieser Richtlinie über die Rechte der Endnutzer nicht für Kleinstunternehmen…
Da die Situation von Verbrauchern und Unternehmen nicht dieselbe ist, brauchen sie nicht im selben Umfang geschützt zu werden. Zwar müssen die Verbraucherrechte…
Verträge sind für Endnutzer ein wichtiges Mittel, das Informationstransparenz und Rechtssicherheit gewährleistet. In einem wettbewerblichen Umfeld werden die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.