Erwägungsgrund 107 32018L1972
Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Sie sind eine wesentliche Voraussetzung für funkgestützte elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und sollten, soweit sie für diese Netze und Dienste genutzt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden auf der Grundlage harmonisierter Ziele und Grundsätzen für ihr Tätigwerden sowie nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien effizient zugeteilt und zugewiesen werden, wobei den demokratischen, sozialen, sprachlichen und kulturellen Interessen, die mit der Nutzung von Funkfrequenzen verbunden sind, Rechnung getragen werden sollte. Die Entscheidung Nr. 676/2002/EG enthält die Rahmenbedingungen für die Harmonisierung der Frequenznutzung.