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Um festzustellen, ob das Unionsrecht korrekt angewandt wird, muss die Kommission wissen, welche Unternehmen als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden und welche Verpflichtungen die nationalen Regulierungsbehörden den Marktteilnehmern auferlegt haben. Deshalb ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese Informationen nicht nur auf nationaler Ebene veröffentlichen, sondern auch der Kommission vorlegen. Wenn die Mitgliedstaaten gehalten sind, der Kommission Angaben zu übermitteln, so sollten sie diese Übermittlung auf elektronischem Wege vornehmen können, sofern geeignete Authentifizierungsverfahren vereinbart werden.
Die nationalen Regulierungsbehörden teilen der Kommission die Unternehmen mit, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Unternehmen mit beträchtlicher…
Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt gemäß Artikel 63 als…
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einem speziellen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden…
Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben wirksam…
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können. Informationsersuchen…
Besondere Pflichten, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und elektronische Kommunikationsdienste nach dem Unionsrecht bereitstellen, aufgrund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.