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Meldungen sollten in einer einfachen Erklärung des Anbieters bestehen, dass er die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste zu beginnen. Ein Anbieter sollte nur verpflichtet sein, einer solchen Erklärung die Angaben gemäß dieser Richtlinie beizufügen. Die Mitgliedstaaten sollten keine zusätzlichen oder separaten Meldepflichten auferlegen.
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass eine Meldepflicht für Unternehmen, die einer Allgemeingenehmigung unterliegen, gerechtfertigt ist, darf er von solchen…
Meldende Plattformbetreiber haben vor einer erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Absatz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner Form…
Dienstleistungserbringer und -empfänger müssen leichten Zugang zu bestimmten Arten von Informationen haben. Jeder Mitgliedstaat sollte im Rahmen dieser…
Zur Verringerung der Belastung durch Berichts- und Informationspflichten der Netz- und Diensteanbieter sowie der betreffenden zuständigen Behörde sollten solche…
Aus der bloßen Einhaltung dieser Verordnung an sich sollte sich für einen Anbieter nicht die Verpflichtung ergeben, außervertragliche gesetzliche Anforderungen…
Vorbehaltlich der von ihnen festzulegenden Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die elektronische Einreichung von bestimmten Meldungen und Erklärungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.