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Zur Verringerung der Belastung durch Berichts- und Informationspflichten der Netz- und Diensteanbieter sowie der betreffenden zuständigen Behörde sollten solche Verpflichtungen angemessen und objektiv gerechtfertigt sein und auf das absolut Notwendige beschränkt werden. Insbesondere sollten doppelte Informationsanfragen durch die zuständige Behörde und das GEREK sowie der systematische und regelmäßige Nachweis der Erfüllung aller an eine Allgemeingenehmigung oder an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen vermieden werden. Den Unternehmen sollte bewusst sein, wozu die von ihnen verlangten Angaben benutzt werden sollen. Die Lieferung von Informationen sollte keine Bedingung für die Gewährung des Marktzugangs sein. Für statistische Zwecke kann von den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste eine Meldung verlangt werden, wenn sie ihre Tätigkeit einstellen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, zugehörige Einrichtungen oder zugehörige Dienste…
Unbeschadet der gemäß Artikel 20 angeforderten Informationen und der Informations- und Berichtspflichten aufgrund anderer nationaler Rechtsvorschriften als der…
Die nationalen Regulierungsbehörden, die anderen zuständigen Behörden und das GEREK müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben wirksam…
Zur wirksamen Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten das GEREK und das GEREK-Büro das Recht haben, bei der Kommission, den NRB und als letzte Möglichkeit bei…
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen Informationen von Marktteilnehmern einholen, um ihre Aufgaben effizient erfüllen zu können. Informationsersuchen…
Meldungen sollten in einer einfachen Erklärung des Anbieters bestehen, dass er die Absicht hat, mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.