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Zusätzlich zu den Rechtsbehelfen nach Unionsrecht oder nationalem Recht bedarf es eines einfachen, auf Antrag einer der Parteien einzuleitenden Verfahrens zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in unterschiedlichen Mitgliedstaaten bereitstellen oder dazu befugt sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihre Rechtsvorschriften bei Streitigkeiten zwischen einem Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft und einem…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten von Verbrauchern zuständigen Einrichtungen zur Zusammenarbeit, so…
Zum Schutz der Kunden und unbeschadet ihres Rechts auf Anrufung eines Gerichts sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass staatliche oder private Stellen,…
Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaat in einem Bereich, der unter diese Richtlinie fällt, beispielsweise in Bezug auf…
Die Verbraucher sollten zur Beilegung der aus den Rechten und Pflichten gemäß dieser Richtlinie zwischen Kreditgebern und Verbrauchern sowie zwischen…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht alternative Streitbeilegungsverfahren bestehen, sodass bei Fällen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.