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Bei einer Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten finden die Absätze 2, 3 und 4 Anwendung. Diese Bestimmungen gelten nicht für Streitigkeiten bezüglich der Koordinierung von Funkfrequenzen, die unter Artikel 28 fällt.
Jede Partei kann die Streitigkeit der bzw. den betreffenden nationalen Regulierungsbehörde(n) vorlegen. Beeinträchtigt die Streitigkeit den Handel zwischen Mitgliedstaaten, so meldet bzw. melden die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) die Streitigkeit dem GEREK, um im Einklang mit den in Artikel 3 genannten Zielen eine dauerhafte Lösung der Streitigkeit herbeizuführen.
Nach einer solchen Meldung gibt das GEREK eine Stellungnahme ab, in der es die betreffende(n) nationalen(n) Regulierungsbehörde(n) ersucht, konkrete Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — innerhalb von vier Monaten beigelegt wird.
Die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden warten die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Wenn unter außergewöhnlichen Umständen dringender Handlungsbedarf besteht, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Interessen der Endnutzer zu schützen, kann jede der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden entweder auf Antrag der Betroffenen oder von Amts wegen einstweilige Maßnahmen erlassen.
Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen dieser Richtlinie entsprechen, die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme weitestmöglich berücksichtigen und innerhalb eines Monats nach Abgabe dieser Stellungnahme beschlossen werden.
Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.
Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaat in einem Bereich, der unter diese Richtlinie fällt, beispielsweise in Bezug auf…
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische…
Bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigt, meldet die Bundesnetzagentur die…
Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der…
Gewährleistung der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.