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Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaat in einem Bereich, der unter diese Richtlinie fällt, beispielsweise in Bezug auf Zugangs oder Zusammenschaltungsverpflichtungen oder in Bezug auf die Mittel zur Übertragung von Endnutzerverzeichnissen, sollte sich die Beschwerdepartei, die gutgläubig verhandelt hat, aber keine Einigung erzielen konnte, an die nationale Regulierungsbehörde wenden können, damit diese den Streitfall beilegt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, den Parteien eine Lösung aufzuerlegen. Greift eine nationale Regulierungsbehörde in die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder zugehöriger Einrichtungen in einem Mitgliedstaat ein, so sollte sie anstreben, die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie sicherzustellen.
Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die aufgrund dieser Richtlinie bestehen, Streitigkeiten zwischen Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze…
Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der…
Fällt eine Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht einräumen, gegen eine…
Bei einigen der aus der Richtlinie resultierenden Aufgaben wie der Vorab-Marktregulierung, einschließlich der Auferlegung von Zugangs- und…
Wird Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, angemessenen Anträgen auf Zugang zu Bestandteilen des Netzes und der zugehörigen Infrastruktur bzw. auf Nutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.