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Anhang II Abschnitt D der Richtlinie 2001/18/EG betrifft die Schlussfolgerungen der Umweltverträglichkeitsprüfung und umfasst zwei Teile: einen zu GVO, die keine höheren Pflanzen sind, (Abschnitt D.1) und einen zu genetisch veränderten höheren Pflanzen (Abschnitt D.2). Gemäß den Leitlinien sind in der Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Pflanzen sieben spezifische Risikobereiche zu behandeln, um daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Anhang II Abschnitt D.2 sollte daher strukturell und inhaltlich aktualisiert werden, um diese Risikobereiche zu berücksichtigen.
Zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt und unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten…
Der Umfang von Umweltverträglichkeitsprüfungen von Pflanzen, die zwecks Toleranz gegen ein Herbizid genetisch verändert wurden, sollte mit der Richtlinie…
Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt C erhält folgende Fassung: „C. Methodik Für die Umsetzung…
Anhang II Abschnitt C der Richtlinie 2001/18/EG betrifft die Methodik der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dieser Abschnitt sollte aktualisiert werden,…
Nach den am 4. Dezember 2008 vom Rat angenommenen Schlussfolgerungen zu genetisch veränderten Organismen (im Folgenden „Schlussfolgerungen des Rates von 2008“)…
Spätestens am 3. April 2017 aktualisiert die Kommission die Anhänge der Richtlinie 2001/18/EG im Einklang mit Artikel 27 der genannten Richtlinie bezüglich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.