Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Anhang III B der Richtlinie 2001/18/EG sind die Informationen aufgeführt, die in Anmeldungen für die Freisetzung genetisch veränderter höherer Pflanzen enthalten sein müssen; diese Bestimmungen gelten sowohl für Anmeldungen gemäß Teil C als auch für Anmeldungen gemäß Teil B. Struktur, Inhalt und Detailtiefe dieses Anhangs sollten angepasst werden, um für Kohärenz mit den Leitlinien zu sorgen. Da die meisten durch die Leitlinien bedingten Änderungen die Umweltverträglichkeitsprüfung für Anmeldungen gemäß Teil C betreffen, sollte — im Interesse der Klarheit und der Vereinfachung für die Anmelder und die zuständigen Behörden — die Struktur von Anhang III B geändert werden, indem die Anforderungen für Anmeldungen gemäß Teil C von den Anforderungen für Anmeldungen gemäß Teil B getrennt werden.
die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgesetzes erforderliche, dem Stand der Wissenschaft entsprechende Beschreibung der sicherheitsrelevanten…
Die Leitlinien sind im Wesentlichen auf Anmeldungen für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Pflanzen (im Folgenden „Anmeldungen gemäß Teil C“)…
Die meisten Anträge auf Erteilung einer Zulassung für das Inverkehrbringen genetisch veränderter Pflanzen werden auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003…
Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG enthält Bestimmungen über zusätzliche Informationen, die nur für Anmeldungen gemäß Teil C benötigt werden. Die Anforderungen…
Die Richtlinie 2001/18/EG wird wie folgt geändert: 1. Anhang II wird wie folgt geändert: a) Abschnitt C erhält folgende Fassung: „C. Methodik Für die Umsetzung…
eine Kopie der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Behörden zu der absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.