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Um die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission auf ein Minimum zu begrenzen, sollten die bestehenden Befugnisse zum Erlass von Rechtsakten in Bezug auf die folgenden Bereiche widerrufen werden: Verwaltung der Sonderreserve in Artikel 3f Absatz 9 der Richtlinie 2003/87/EG, genauere Festlegung der Mengen austauschbarer internationaler Gutschriften in Artikel 11a Absatz 8 jener Richtlinie, Zuweisung von Mengen austauschbarer internationaler Gutschriften und Erlass weiterer Vorschriften zur Regelung dessen, was ausgetauscht werden kann, in Artikel 11a Absatz 9 jener Richtlinie, und weitere Regeln für Doppelerfassungen in Artikel 11b Absatz 7 jener Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassene Rechtsakte bleiben weiterhin gültig.
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 24b und 24c genannten Bedingungen. Artikel 24b Widerruf…
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 27a und 27b genannten Bedingungen.“ 18. Folgende…
Auf der Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG erlassene Rechtsakte, die Angelegenheiten regeln, für die der Kommission mit dieser Richtlinie die Befugnis zum…
Da die Richtlinien 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/427/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden sollen, müssen auch die…
Die Bestimmungen der Richtlinien 87/328/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 90/118/EWG, 90/119/EWG, 90/427/EWG, 91/174/EWG, 94/28/EG und 2009/157/EG sowie der…
Um zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen eines Rechtsakts allgemeingültige Rechtsakte ohne Gesetzgebungscharakter erlassen zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.