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Die Richtlinie (EU) 2016/97 wird wie folgt geändert:
Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt:
Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Richtlinie 2002/92/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.