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Die Richtlinie 2011/61/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe ag erhält folgende Fassung: „ag) ‚Professioneller Anleger‘ ist jeder Anleger, der im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates als ein professioneller Kunde angesehen wird oder auf Antrag als ein professioneller Kunde behandelt werden kann;
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „ap) ‚Zentralverwahrer‘ einen Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates;
‚Kapital des AIF‘ ist das aggregierte eingebrachte Kapital und das noch nicht eingeforderte einem AIF zugesagte Kapital, berechnet auf der Grundlage der Beträge, die nach Abzug sämtlicher mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern getragenen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten für Anlagen zur Verfügung stehen;
‚Kreditvergabe‘ oder ‚Vergabe eines Kredits“ ist die Gewährung eines Kredits
direkt durch einen AIF als ursprünglicher Kreditgeber oder
indirekt über einen Dritten oder eine Zweckgesellschaft, die einen Kredit für den AIF oder in seinem Namen oder für einen AIFM oder in seinem Namen in Bezug auf den AIF vergibt, wenn der AIFM oder AIF an der Strukturierung des Kredits oder der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, bevor er ein Kreditrisiko erlangt;
‚Gesellschafterdarlehen‘ ist ein Kredit, den ein AIF einem Unternehmen gewährt, an dem er direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte hält und der nicht unabhängig von den Kapitalinstrumenten, die der AIF an demselben Unternehmen hält, an Dritte verkauft werden darf;
‚kreditvergebender AIF‘ ist ein AIF,
dessen Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben oder
dessen vergebene Kredite einen Nominalwert haben, der mindestens 50 % seines Nettoinventarwerts ausmacht;
‚hebelfinanzierter AIF‘ ist ein AIF, dessen Risiko durch den AIFM, der ihn verwaltet, entweder durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe oder in Derivatpositionen eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht wird
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Buchstabe b wird die folgende Ziffer angefügt: „iv) jede andere Funktion oder Tätigkeit, die der AIFM in Bezug auf einen AIF, den er gemäß diesem Artikel verwaltet, oder in Bezug auf Dienstleistungen, die er gemäß diesem Absatz erbringt, bereits wahrnimmt, sofern ein potenzieller Interessenkonflikt, der durch die Erbringung dieser Funktion oder Tätigkeit für andere Parteien entsteht, angemessen ausgeräumt wird;“.
In Absatz 4 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „c) Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011,
Kreditdienstleistungen gemäß der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b wird gestrichen.
Folgender Buchstabe wird angefügt: „e) Verwaltung von Referenzwerten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, die in den von ihnen verwalteten AIF verwendet werden.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Die Personen, die die Geschäfte der AIFM tatsächlich führen, sind ausreichend zuverlässig und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien der vom AIFM verwalteten AIF über ausreichende Erfahrung; die Namen dieser Personen sowie aller ihrer Nachfolger werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unverzüglich mitgeteilt; über die Geschäftsführung des AIFM bestimmen mindestens zwei natürliche Personen, die die genannten Bedingungen erfüllen und entweder auf Vollzeitbasis bei diesem AIFM beschäftigt sind oder leitende Mitglieder oder Mitglieder des Leitungsorgan des AIFM sind, die sich auf Vollzeitbasis zur Führung der Geschäfte dieses AIFM verpflichten und die ihren Wohnsitz in der Union haben.“
In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Verwaltet ein AIFM einen AIF auf Initiative eines Dritten oder beabsichtigt dies, einschließlich Fällen, in denen dieser AIF den Namen eines als Initiators auftretenden Dritter verwendet oder in denen ein AFM einen als Initiators auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß Artikel 20 bestellt, so legt der AIFM den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung der Absätze 1 und 2 vorliegenden Artikels vor. Der AIFM legt insbesondere dar, welche angemessenen Schritte er unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie er diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des AIF und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.“
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) sie sorgen bei der Kreditvergabe für wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Vergabe.“
Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d sorgen AIFM, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, auch wenn diese AIF über Dritte Kreditrisiken erlangen, setzen ebenfalls wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios um, halten diese Strategien, Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand und wirksam und überprüfen sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Unbeschadet Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b gelten die in Unterabsatz 1 Buchstabe d und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Anforderungen nicht für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 % des Kapitals des AIF nicht übersteigt.“
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(4a) Ein AIFM stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein von ihm verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20 % des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen der folgenden Akteure handelt: Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Beschränkung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates. (4b) Ein AIFM stellt sicher, dass die Hebelfinanzierung eines von ihm verwalteten kreditvergebenden AIF nicht mehr als folgenden Wert ausmacht: Die Hebelfinanzierung des kreditvergebenden AIF wird ausgedrückt als das Verhältnis zwischen dem Risiko dieses AIF, berechnet nach der Commitment-Methode, die in den gemäß Artikel 4 Absatz 3 angenommenen delegierten Rechtsakten festgelegt ist, und seinem Nettoinventarwert. Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des kreditvergebenden AIF abgedeckt sind, gelten für die Zwecke der Berechnung des in Unterabsatz 2 genannten Verhältnisses nicht als Risiko. Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle des AIFM, der ihn verwaltet, so trifft der AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um die Situation zu korrigieren, wobei er den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung trägt. Unbeschadet der Befugnisse der in Artikel 25 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden gelten die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes nicht für einen kreditvergebenden AIF, dessen Kreditvergabe ausschließlich in der Vergabe von Gesellschafterdarlehen besteht, sofern der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 % des Kapitals dieses AIF nicht übersteigt. (4c) Die in Absatz 4a festgelegte Anlagebeschränkung von 20 %: Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Aussetzung ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum begrenzt, wobei den Interessen der Anleger des AIF gebührend Rechnung zu tragen ist, und dauert in keinem Fall länger als zwölf Monate. (4d) Der in Absatz 4c Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Anwendungszeitpunkt trägt den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von dem AIFM anzulegenden Vermögenswerte Rechnung. Unter außergewöhnlichen Umständen können die für den AIFM zuständigen Behörden eine höchstens 12-monatige Verlängerung dieser Frist genehmigen, wenn ein ausreichend begründeter Anlageplan vorgelegt wird. (4e) Der AIFM stellt sicher, dass ein AIF, den er verwaltet, keine Kredite an die folgenden Einheiten vergibt: (4f) Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind gemäß Artikel 23 anzugeben. (4g) Unbeschadet anderer Instrumente des Unionsrechts kann ein Mitgliedstaat AIF, die Kredite vergeben, untersagen, Kredite an Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu vergeben, und AIF die Erbringung von Kreditdienstleistungen für solche Verbraucher in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Dieses Verbot berührt nicht den Vertrieb von AIF, die Kredite an Verbraucher gewähren oder Kreditdienstleistungen erbringen, in der Union. (4h) Die Mitgliedstaaten untersagen AIFM, AIF zu verwalten, die Kredite vergeben, wenn die Anlagestrategie dieser AIF ganz oder teilweise darin besteht, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken auf Dritte zu übertragen. (4i) Ein AIFM stellt sicher, dass der von ihm verwaltete AIF 5 % des Nominalwerts jedes vom AIF vergebenen und anschließend auf Dritte übertragenen Kredits einbehält. Dieser Prozentsatz jedes Kredits wird wie folgt einbehalten: Abweichend von Unterabsatz 1 gilt die darin festgelegte Anforderung nicht, wenn Auf Ersuchen der zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats weist der AIFM nach, dass er die Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 erfüllt.
ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 25 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
einen AIF oder
einen OGAW.
175 %, wenn es sich um einen offenen AIF handelt;
300 %, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.
gilt ab dem in den Vertragsbedingungen oder der Satzung oder dem Prospekt des AIF genannten Datum, das nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegt;
gilt nicht mehr, sobald der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können, und
wird vorübergehend ausgesetzt, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird.
den AIFM oder die Mitarbeiter dieses AIFM;
die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat;
ein Unternehmen, dem der AIFM gemäß Artikel 20 Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens;
ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wie der AIFM, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht unter den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannt sind.
bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren oder bei Krediten, die Verbrauchern gewährt werden, unabhängig von ihrer Laufzeit; und
für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren bei sonstigen Krediten.
der AIFM mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um als Teil der Auflösung des AIF Anteile zurücknehmen zu können;
der Verkauf für die Einhaltung der gemäß Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen oder der Produktanforderungen erforderlich ist;
der Verkauf des Kredits erforderlich ist, damit der AIFM die Anlagestrategie des von ihm verwalteten AIF im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen kann, oder
der Verkauf des Kredits auf eine Verschlechterung des mit dem Kredit verbundenen Risikos zurückzuführen ist, die der AIFM im Rahmen seines in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht und des Risikomanagements festgestellt hat, und der Käufer beim Kauf des Kredits über diese Verschlechterung informiert wird.
In Artikel 16 werden die folgenden Absätze eingefügt: „(2a) Ein AIFM stellt sicher, dass der von ihm verwaltete kreditvergebende AIF ein geschlossener Fonds ist. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein kreditvergebender AIF ein offener Fonds sein, sofern der AIFM, der ihn verwaltet, gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik des AIFM vereinbar ist. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Anforderung gilt unbeschadet der Schwellenwerte, Beschränkungen und Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760. (2b) Um sicherzustellen, dass die Absätze 1 und 2 dieses Artikels eingehalten werden, wählt ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, unter den in Anhang V Nummern 2 bis 8 genannten Instrumenten mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus, nachdem er die Eignung dieser Instrumente im Hinblick auf die verfolgte Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF bewertet hat. Der AIFM nimmt diese Instrumente in die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF auf, damit sie im Interesse der Anleger des AIF eingesetzt werden können. Diese Auswahl darf sich nicht nur auf die in Anhang V Nummern 5 und 6 genannten Instrumente beschränken. Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein AIFM beschließen, für einen von ihm verwalteten AIF nur ein einziges der in Anhang V Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente auszuwählen, wenn dieser AIF als Geldmarktfonds gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rateszugelassen ist. Der AIFM setzt detaillierte Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung eines ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instruments sowie die operativen und administrativen Vorkehrungen für den Einsatz eines solchen Instruments um. Die Auswahl im Sinne der Unterabsätzen 1 und 2 sowie die detaillierten Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung werden den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM mitgeteilt. Die Sachauskehr gemäß Anhang V Nummer 8 darf nur aktiviert werden, um Rücknahmeverlangen professioneller Anleger zu erfüllen und wenn die Sachauskehr einem proportionalen Anteil an den von dem AIF gehaltenen Vermögenswerten entspricht. Abweichend von Unterabsatz 4 muss die Sachauskehr nicht einem proportionalen Anteil an den vom AIF gehaltenen Vermögenswerten entsprechen, wenn der AIF ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben wird oder wenn das Ziel der Anlagepolitik dieses AIF darin besteht, die Zusammensetzung eines bestimmten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden, und wenn dieser AIF ein börsengehandelter Fonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 46 der Richtlinie 2014/65/EU ist. (2c) Ein AIFM, der einen offenen AIF verwaltet, kann im Interesse der AIF-Anleger die Zeichnung, den Rückkauf oder die Rücknahme der in Anhang V Nummer 1 genannten AIF-Anteile vorübergehend aussetzen oder, wenn diese Instrumente in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF enthalten sind, andere aus Anhang V Nummern 2 bis 8 ausgewählte Liquiditätsmanagement-Instrumente gemäß Absatz 2b aktivieren oder deaktivieren. Der AIFM kann im Interesse der AIF-Anleger auch die in Anhang V Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktivieren. Ein AIFM darf Aussetzungen von Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen oder die Abspaltung illiquider Anlagen nach Unterabsatz 1 nur in außergewöhnlichen Fällen einsetzen, wenn Umstände vorliegen, die dies erforderlich machen und wenn es unter Berücksichtigung der Interessen der AIF-Anleger gerechtfertigt ist. (2d) Ein AIFM informiert die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich bei einem der folgenden Umstände: Ein AIFM unterrichtet die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang V Nummer 9 genannten Liquiditätsmanagement-Instruments über diese Aktivierung oder Deaktivierung. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und — bei potenziellen Risiken für die Stabilität und die Integrität des Finanzsystems — den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) unverzüglich über alle gemäß diesem Absatz eingegangenen Meldungen. Die ESMA ist befugt, die gemäß diesem Absatz erhaltenen Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. (2e) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den AIFM, die offene AIF verwalten, zumindest die in Anhang V genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente zur Verfügung stehen. (2f) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Anforderungen festzulegen, die kreditvergebende AIF erfüllen müssen, um eine offene Struktur aufrechtzuerhalten. Diese Anforderungen umfassen ein solides Liquiditätsmanagementsystem, die Verfügbarkeit liquider Aktiva und Stresstests sowie eine angemessene Rücknahmepolitik unter Berücksichtigung des Liquiditätsprofils kreditvergebender AIF. Diese Anforderungen tragen auch den zugrunde liegenden Kreditrisiken, der durchschnittlichen Rückzahlungsdauer der Kredite und der Granularität und Zusammensetzung der Portfolios kreditvergebender AIF gebührend Rechnung. (2g) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Merkmale der in Anhang V aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente zu präzisieren. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA die Vielfalt der Anlagestrategien und zugrunde liegenden Vermögenswerte von AIF. Diese Regulierungsstandards dürfen die Möglichkeiten der AIFM, jedes geeignete Liquiditätsmanagement-Instrument für alle Anlageklassen, Hoheitsgebiete und Marktbedingungen zu nutzen, nicht einschränken. (2h) Die ESMA arbeitet bis zum 16. April 2025 Leitlinien aus, die die Auswahl und Justierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch die AIFM für die Steuerung des Liquiditätsrisikos und die Minderung der Risiken für die Finanzstabilität betreffen. In diesen Leitlinien wird festgestellt, dass die Hauptverantwortung für die Steuerung des Liquiditätsrisikos beim AIFM verbleibt. Sie müssen Angaben dazu enthalten, unter welchen Umständen die in Anhang V Nummer 9 genannte Abspaltung illiquider Anlagen aktiviert werden kann. Dabei wird ausreichend Zeit für die Anpassungen vorgesehen, bevor sie Anwendung finden, was insbesondere bestehende AIF betrifft. (2i) Die ESMA übermittelt der Kommission die in den Absätzen 2f und 2g genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens 16. April 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Absatz 2f und 2g im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.
wenn der AIFM das in Anhang V Nummer 1 genannte Liquiditätsmanagement-Instrument aktiviert oder deaktiviert;
wenn der AIFM eines der in Anhang V Nummern 2 bis 8 genannten Liquiditätsmanagement-Instrumente in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entspricht.
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „AIFM, die beabsichtigen, eine oder mehrere der in Anhang I genannten Funktionen oder die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dienstleistungen in ihrem Namen an Dritte zu übertragen, melden dies den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats, bevor die Vereinbarung zur Übertragung in Kraft tritt. Die folgenden Bedingungen sind zu erfüllen:“
Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) der AIFM muss nachweisen können, dass der betreffende Beauftragte über die erforderliche Qualifikation verfügt und in der Lage ist, die betreffenden Funktionen wahrzunehmen und die Dienstleistungen zu erbringen, dass er sorgfältig ausgewählt wurde und dass der AIFM in der Lage ist, jederzeit die übertragenen Aufgaben wirksam zu überwachen, jederzeit weitere Anweisungen an den Beauftragten zu erteilen und die Übertragung mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen, wenn dies im Interesse der Anleger ist.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3a) Der AIFM stellt sicher, dass die Wahrnehmung der in Anhang I genannten Aufgaben und die Erbringung der in Artikel 6 Absatz 4 genannten Dienstleistungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig vom aufsichtsrechtlichen Status oder vom Standort eines Beauftragten oder Unterbeauftragten.“
In Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Dritte dürfen jede der ihnen übertragenen Funktionen oder Dienstleistungen weiterübertragen, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:“.
Absatz 6 erhält folgende Fassung: (6a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels gilt — ungeachtet jeglicher Vertriebsvereinbarung zwischen dem AIFM und der Vertriebsstelle — in Fällen, in denen die in Anhang I Nummer 2 Buchstabe b genannte Vertriebsfunktion von einer oder mehreren Vertriebstellen wahrgenommen wird, die in eigenem Namen handelt bzw. handeln und die AIF im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU oder über Versicherungsanlageprodukte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vertreibt bzw. vertreiben, diese Funktion nicht als eine den Anforderungen der Absätze 1 bis 6 dieses Artikels unterliegende Übertragung.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a kann der Herkunftsmitgliedstaat eines EU-AIF seinen zuständigen Behörden gestatten, dass eine in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte und in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Einrichtung als Verwahrstelle bestellt wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Vermögenswerte, die von Verwahrstellen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a in Verwahrung gegeben wurden, und die eigenen Vermögenswerte der Verwahrstellen werden bei der Feststellung, ob die in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannte Bedingung erfüllt ist, nicht berücksichtigt. Ungeachtet der Erfüllung der in den Unterabsätzen 1 und 2 festgelegten Bedingungen gestatten die zuständigen Behörden die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle nur, nachdem sie im Einzelfall geprüft haben, ob es im Herkunftsmitgliedstaat des AIF keine einschlägigen Verwahrdienste gibt, wobei die Anlagestrategie des AIF zu berücksichtigen ist. Gestatten die zuständigen Behörden die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle, so setzen sie die ESMA davon in Kenntnis. Dieser Absatz berührt nicht die Anwendung der anderen Absätze dieses Artikels mit Ausnahme von Absatz 5 Buchstabe a.“
Die zuständigen Behörden haben einen begründeten Antrag des AIFM auf Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle erhalten, und in diesem Antrag wird nachgewiesen, dass es im Herkunftsmitgliedstaat des AIF keine Verwahrstellendienste gibt, die den Erfordernissen des AIF im Hinblick auf seine Anlagestrategie tatsächlich gerecht werden können;
der Gesamtbetrag der gemäß Absatz 8 dieses Artikels verwahrten Vermögenswerte, die im Namen von EU-AIF, die nach geltendem nationalen Recht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i zugelassen oder registriert sind und von einem EU-AIFM verwaltet werden, darf auf dem nationalen Markt für Verwahrstellen des Herkunftsmitgliedstaats des AIF 50 Mrd. EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung nicht übersteigen.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, wird nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates eingestuft;
die Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, und, soweit verschieden, der Herkunftsmitgliedstaat des AIFM, haben mit dem Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Steuerabkommen, gewährleistet, und dieses Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.
Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Abweichend vom einleitenden Teil des Unterabsatzes 1 gelten die Bedingungen der Buchstaben c und d jenes Unterabsatzes zum Zeitpunkt der Bestellung der Verwahrstelle. Wird ein Drittland, in dem eine Verwahrstelle ihren Sitz hat, entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe c als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft oder entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe d in den Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgenommen, so wird innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Verwahrstelle bestellt, wobei den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen ist. Diese Frist beträgt höchstens zwei Jahre.“
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Verwahrstelle ist bei der Auswahl und Bestellung eines Dritten, dem sie Teile ihrer Aufgaben übertragen möchte, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorgegangen, es sei denn, bei diesem Dritten handelt es sich um einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, und geht weiterhin bei der regelmäßigen Überprüfung und laufenden Kontrolle von Dritten, denen sie Teile ihrer Aufgaben übertragen hat, und von Vereinbarungen des Dritten hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vor;“.
Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke dieses Artikels werden die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Emittentenseite im Sinne des auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 48 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts handelt, nicht als Übertragung von Verwahrfunktionen der Verwahrstelle betrachtet. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Zentralverwahrer, der in seiner Eigenschaft als Zentralverwahrer auf Investorenseite im Sinne des entsprechenden delegierten Rechtsakts handelt, als Übertragung von Verwahrfunktionen der Verwahrstelle.“
Absatz 16 erhält folgende Fassung:
Absatz 17 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) der Bedingungen, unter denen die Verwahrstelle ihre Verwahraufgaben über bei einem Zentralverwahrer registrierte Finanzinstrumente ausüben kann, und“.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Namensgebung des AIF, eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, Angaben über den Sitz eines eventuellen Master-AIF und über den Sitz der Zielfonds, wenn es sich bei dem AIF um einen Dachfonds handelt, eine Beschreibung der Art der Vermögenswerte, in die der AIF investieren darf, der Techniken, die er einsetzen darf und aller damit verbundenen Risiken, etwaiger Anlagebeschränkungen, der Umstände, unter denen der AIF Hebelfinanzierungen einsetzen kann, Art und Herkunft der zulässigen Hebelfinanzierung und damit verbundener Risiken, sonstiger Beschränkungen für den Einsatz von Hebelfinanzierungen und Vereinbarungen über Sicherheiten und über die Wiederverwendung von Vermögenswerten, sowie des maximalen Umfangs der Hebelfinanzierung, die der AIFM für Rechnung des AIF einsetzen darf;“.
Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) eine Beschreibung des Liquiditätsrisikomanagements des AIF, einschließlich der Rücknahmerechte unter normalen und außergewöhnlichen Umständen, der bestehenden Rücknahmevereinbarungen mit den Anlegern und der Möglichkeit und der Bedingungen für den Einsatz der gemäß Artikel 16 Absatz 2b ausgewählten Liquiditätsmanagement-Instrumente;“.
Folgende Ziffer wird eingefügt: „ia) eine Liste der Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, die vom AIFM im Zusammenhang mit dem Betrieb des AIF getragen werden und die direkt und indirekt dem AIF zugeordnet werden;“.
In Absatz 4 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „d) die Zusammensetzung des Portfolios der vergebenen Kredite;
auf Jahresbasis sämtliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen wurden;
auf Jahresbasis über jedes Mutterunternehmen, jedes Tochterunternehmen oder jede Zweckgesellschaft, die in Bezug auf die Anlagen des AIF oder im Namen des AIFM genutzt wurde.“
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung: „c) das gegenwärtige Risikoprofil des AIF, einschließlich des Marktrisikos, des Liquiditätsrisikos, des Risikos des Ausfalls der Gegenpartei, sonstiger Risiken, einschließlich des operativen Risikos, und des Gesamtbetrags der vom AIF eingesetzten Hebelfinanzierung;
Informationen über Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements wie folgt:
Angaben zu den Beauftragten unter Angabe ihres Namens und ihres Wohnsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes oder der Zweigniederlassung, ob sie enge Verbindungen zum AIFM haben, ob sie für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassene oder beaufsichtigte Unternehmen sind, gegebenenfalls zu ihrer Aufsichtsbehörde, einschließlich der Kennungen der Beauftragten, die erforderlich sind, um die bereitgestellten Informationen mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die der AIFM für die laufenden Portfolioverwaltungs- oder Risikomanagementaufgaben innerhalb des betreffenden AIFM einsetzt;
eine Liste und Beschreibung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die übertragen werden;
im Falle der Übertragung einer Portfolioverwaltungsfunktion der Betrag und der prozentuale Anteil der AIF-Vermögenswerte, die Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf die Portfolioverwaltungsfunktion unterliegen;
die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten, die der AIFM zur Überwachung der Übertragungsvereinbarungen einsetzt;
die Anzahl und die Daten der regelmäßigen Überprüfungen im Rahmen der Sorgfaltspflichten (Due Diligence), die der AIFM zur Überwachung der übertragenen Tätigkeit durchführt, eine Liste der ermittelten Probleme und gegebenenfalls der zur Behebung dieser Probleme ergriffenen Maßnahmen sowie den Zeitpunkt, bis zu dem diese Maßnahmen umgesetzt werden müssen;
im Falle von Vereinbarungen über die Weiterübertragung die nach den Ziffern i, iii und iv erforderlichen Informationen über die Unterbeauftragten und die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Funktionen der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements, die weiterübertragen werden;
Datum des Beginns und des Auslaufens der Übertragungsvereinbarungen und der Vereinbarungen über die Weiterübertragung;“.
Folgende Nummer wird angefügt: „f) die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die Anteile des AIF vom AIFM oder von einer Vertriebsstelle, die im Namen dieses AIFM handelt, tatsächlich vertrieben werden.“
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und soweit zur Sicherung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems oder zur Förderung eines langfristigen nachhaltigen Wachstums erforderlich, kann die ESMA nach Anhörung der ESRB die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, zusätzliche Berichtspflichten aufzuerlegen.“
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(5a) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards führt die ESMA keine Meldepflichten ein, die über die in Absatz 2 Buchstabe d genannten hinausgehen. Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die ESMA andere Berichtspflichten, denen die AIFM unterliegen, internationale Entwicklungen und Standards sowie die Ergebnisse des gemäß Artikel 69-a Absatz 2 erstellten Berichts. Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 16. April 2027 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen. (5b) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 16. April 2027 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
die Einzelheiten der gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a, b, c, e und f zu meldenden Informationen;
das geeignete Maß an Standardisierung der gemäß Absatz 2 Buchstabe d zu meldenden Informationen;
die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Berichterstattung.
das Format und die Datenstandards für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte;
die Kennungen, die erforderlich sind, um die Daten über Vermögenswerte, AIFM und AIF in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichten mit anderen aufsichtlichen oder öffentlich zugänglichen Datenquellen zu verknüpfen;
Methoden und Vorkehrungen für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte, einschließlich Methoden und Vorkehrungen zur Verbesserung der Standardisierung von Daten und der effizienten Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem Berichterstattungsrahmen der Union durch die etwaig zuständige Behörde auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene bereits gemeldet wurden, wobei die Ergebnisse des gemäß Artikel 69-a Absatz 2 erstellten Berichts zu berücksichtigen sind;
das Formblatt, einschließlich der zusätzlichen Mindestanforderungen an die Berichterstattung, das von den AIFM bei dem in Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu verwenden ist.
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft;
das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des zugelassenen AIFM sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“
Artikel 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.
Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des zugelassenen AIFM sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“
Artikel 37 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1 Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung: „e) das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft;
das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen festgelegten Standards vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates über die überarbeitete EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt;“.
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Wird ein Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe e als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft oder entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe f in den Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke nach der Zulassung des Nicht-EU-AIFM aufgenommen, so ergreift der Nicht-EU-AIFM innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen, um die Situation in Bezug auf die von ihm verwalteten AIF zu bereinigen, wobei er den Interessen der Anleger gebührend Rechnung zu tragen hat. Diese Frist beträgt höchstens zwei Jahre.“
Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft;
das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Referenzmitgliedstaat sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“
Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist nicht als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 eingestuft.
Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, hat mit dem Mitgliedstaat, in dem die Anteile des Nicht-EU-AIF vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, die den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen festgelegten Standards in vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich etwaiger multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet, und das entsprechende Drittland ist nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt.“
In Artikel 43 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des AIFM von den AIFM zu verlangen, das Liquiditätsmanagement-Instrument gemäß Anhang V Nummer 1 zu aktivieren oder zu deaktivieren, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen;“.
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
An Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „d) im Interesse der Anleger unter außergewöhnlichen Umständen und nach Konsultation des AIFM das Verlangen der Aktivierung oder Deaktivierung des in Anhang V Nummer 1 genannten Liquiditätsmanagement-Instruments durch Nicht-EU-AIFM, die die von ihnen verwalteten AIF in der Union vertreiben, oder durch EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, wenn Risiken für den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität bestehen, die bei vernünftiger und ausgewogener Betrachtung eine solche Aktivierung oder Deaktivierung erforderlich machen.“
Artikel 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5a) Machen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIFM von den Befugnissen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j Gebrauch, so unterrichten sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB darüber. (5b) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM können die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, die in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j festgelegten Befugnisse auszuüben, wobei sie die Gründe für das Ersuchen angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen. (5c) Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM dem in Absatz 5b genannten Antrag nicht zu, so unterrichten sie die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und — sofern der ESRB gemäß Absatz 5b über das Ersuchen unterrichtet wurde — den ESRB hiervon unter Angabe der Gründe für die Nichtzustimmung. (5d) Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 5b und 5c erhaltenen Informationen gibt die ESMA unverzüglich gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM eine Stellungnahme zur Ausübung der Befugnisse gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j ab. Die ESMA übermittelt diese Stellungnahme den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM. (5e) Handeln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht im Einklang mit der Stellungnahme der ESMA gemäß Absatz 5d oder beabsichtigen sie nicht, dieser Stellungnahme nachzukommen, so unterrichten sie die ESMA und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM unter Angabe der Gründe für ihre Nichtbefolgung oder ihre entsprechende Absicht. Im Falle einer ernsthaften Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen — und sofern eine solche Veröffentlichung nicht im Widerspruch zu den berechtigten Interessen der Anteilsinhaber bzw. -eigner oder der Öffentlichkeit steht — kann die ESMA die Tatsache veröffentlichen, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ihrer Empfehlung nicht folgen oder nicht zu folgen beabsichtigen, zusammen mit den von den zuständigen Behörden angegebenen Gründen für die Nichtbefolgung bzw. für ihre entsprechende Absicht. Die ESMA prüft, ob die Vorteile der Veröffentlichung die Verschärfung der sich aus der Veröffentlichung ergebenden Bedrohung des Anlegerschutzes, des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Integrität der Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen aufwiegen würden, und unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des AIFM im Voraus über eine solche Veröffentlichung. (5f) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM können in begründeten Fällen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ersuchen, unverzüglich die Befugnisse gemäß Artikel 46 Absatz 2 mit Ausnahme von Buchstabe j desselben Absatzes auszuüben, wobei sie die Gründe für ihr Ersuchen so genau wie möglich angeben und die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB davon in Kenntnis setzen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des AIFM, die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität des Finanzsystems bestehen, den ESRB über die ausgeübten Befugnisse und ihre Erkenntnisse. (5g) Hat ein Mitgliedstaat von der in Artikel 21 Absatz 5a genannten Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, die die Bestellung einer Verwahrstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gestattet, und haben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines AIF oder — falls der AIF keiner Regulierung unterliegt — die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM, der den AIF verwaltet, begründeten Anlass zu der Vermutung, dass eine Verwahrstelle, die nicht der Aufsicht dieser zuständigen Behörden unterliegt, gegen diese Richtlinie verstößt oder verstoßen hat, so teilen diese zuständigen Behörden dies der ESMA und den für die betreffende Verwahrstelle zuständigen Behörden unverzüglich und so genau wie möglich mit. Die zuständigen Behörden, die diese Informationen empfangen, ergreifen geeignete Maßnahmen und unterrichten die ESMA und die zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, über den Ausgang dieser Maßnahmen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die Informationen übermittelt, werden durch diesen Absatz nicht berührt. (5h) Die ESMA kann die zuständigen Behörden ersuchen, der ESMA unverzüglich Erläuterungen zu bestimmten Fällen zu übermitteln, die eine ernsthafte Bedrohung für den Anlegerschutz darstellen, das geordnete Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten gefährden oder Risiken für die Stabilität des Finanzsystems in der Union als Ganzes oder in Teilen bergen.“
Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, in denen die Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den jeweils zuständigen Behörden, den ESA, dem ESRB und den Mitgliedern des ESZB vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegt werden.“
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 60 erhält folgende Fassung: Offenlegung von Ausnahmeregelungen Macht ein Mitgliedstaat von einer Ausnahmeregelung oder Option nach den Artikeln 6 oder 9, Artikel 15 Absatz 4g oder den Artikeln 21, 22, 28 oder 43 Gebrauch, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht die Informationen auf einer Website oder auf eine sonstige leicht zugängliche Weise öffentlich zugänglich.“
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird gestrichen.
Folgender Absatz wird angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: Sonstige Überprüfung (1) Bis zum 16. April 2029 und im Anschluss an den von der ESMA gemäß Artikel 7 Absatz 8 erstellten Bericht leitet die Kommission eine Überprüfung der Funktionsweise der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften und der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen ein. Bei der Überprüfung sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen: (2) Bis zum 16. April 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Entwicklung der integrierten Erhebung von Aufsichtsdaten vor, der sich schwerpunktmäßig damit beschäftigt, wie (3) Bei der Erstellung des in Absatz 2 genannten Berichts arbeitet die ESMA eng mit der Europäischen Zentralbank, den anderen ESA und den zuständigen Behörden zusammen. (4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht mit den Schlussfolgerungen dieser Überprüfung vor.“
die Auswirkungen der Verfügbarkeit und Aktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch AIFM auf die Finanzstabilität;
die Wirksamkeit der in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Zulassungsanforderungen für AIFM mit Blick auf die in Artikel 20 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Übertragungsregelung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Gründung von Briefkastenfirmen in der Union;
die Angemessenheit der in Artikel 15 und Artikel 16 Absätze 2a und 2f festgelegten Anforderungen an AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten;
das Funktionieren der Ausnahmeregelung, die die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5a ermöglicht, und die potenziellen Vorteile und Risiken einer Änderung des Anwendungsbereichs dieser Ausnahme im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion, einschließlich der Auswirkungen auf den Anlegerschutz, die Finanzstabilität, die Effizienz der Aufsicht und die Verfügbarkeit von Wahlmöglichkeiten auf dem Markt;
die Angemessenheit der Anforderungen an AIFM, die einen AIF auf Initiative von Dritten verwalten, wie in Artikel 14 Absatz 2a vorgesehen, und die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen, um eine Umgehung dieser Anforderungen zu verhindern, und insbesondere die Frage, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Interessenkonflikte wirksam und angemessen sind, um Interessenkonflikte, die sich aus der Beziehung zwischen dem AIFM und dem als Initiator auftretenden Dritten ergeben, zu ermitteln, zu handhaben, zu überwachen und gegebenenfalls offenzulegen;
die Angemessenheit und die Auswirkungen auf den Anlegerschutz durch die Bestellung von mindestens einem nicht geschäftsführenden oder unabhängigen Mitglied des Leitungsorgans des AIFM, wenn dieser AIF verwaltet, die an Kleinanleger vertrieben werden.
die Bereiche, in denen es zu Überschneidungen oder zu Unstimmigkeiten zwischen den Rahmenwerken für die Berichterstattung des Sektors der Vermögensverwaltung und anderer Bereiche des Finanzsektors kommt, verringert werden können, und
die Standardisierung von Daten und die effiziente Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem Berichterstattungsrahmen der Union durch eine zuständige Behörde sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bereits gemeldet wurden, verbessert werden können.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
Der Text, der in Anhang II der vorliegenden Richtlinie enthalten ist, wird als Anhang V angefügt.
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