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Nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, spätestens am 23. Februar 2018 in Kraft setzen.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. April 2018 nachzukommen. Sie…
Unbeschadet des Artikels 40 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis…
Da nur noch wenig Zeit bleibt, bis die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2016/97 nachzukommen, in…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 29. Dezember 2018…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2018 nachzukommen.…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 6. Februar 2018 nachzukommen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.