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Die Richtlinie 2006/126/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
unter Buchstabe e erhält der dritte Gedankenstrich folgende Fassung: „— das Mindestalter für die Klassen C1 und C1E wird auf 18 Jahre festgelegt;“;
unter Buchstabe g erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: „— das Mindestalter für die Klassen C und CE wird auf 21 Jahre festgelegt;“;
unter Buchstabe i erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: „— das Mindestalter für die Klassen D1 und D1E wird auf 21 Jahre festgelegt;“;
unter Buchstabe k erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: „— das Mindestalter für die Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt;“;
Folgender Absatz 7 wird angefügt:
In Artikel 6 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/53/EG des Rates mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch weniger als 4 250 kg, für die Güterbeförderung und ohne Anhänger, von Personen geführt werden, die seit mindestens zwei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse B sind, sofern die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist, und sofern die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.
Artikel 15 erhält folgende Fassung: Amtshilfe
In Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 5 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und f“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa,…
Folgender Absatz wird angefügt:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.