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Die Verordnung (EU) 2018/1240 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt:
„CIR“ den durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten;
„ESP“ das durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffene Europäische Suchportal;
„ETIAS-Zentralsystem“ das Zentralsystem im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a zusammen mit dem CIR, soweit der CIR die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Daten enthält;
„Identitätsdaten“ die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Daten;
„Reisedokumentendaten“ die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben d und e genannten Daten sowie den aus drei Buchstaben bestehenden Code des Landes, das das Reisedokument ausgestellt hat, im Sinne des Artikels 19 Absatz 3 Buchstabe c;“
In Artikel 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) einen Beitrag zur korrekten Identifizierung von Personen.“
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) einem Zentralsystem, das die ETIAS-Überwachungsliste nach Artikel 34 enthält;“
Folgender Buchstabe wird eingefügt: „aa) dem CIR;“
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den zentralen Infrastrukturen des ESP und des CIR;“
Folgender Absatz wird eingefügt:
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit;“
Folgender Buchstabe wird eingefügt: „aa) Geburtsland, Vorname(n) der Eltern des Antragstellers;“
In Artikel 19 Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchtstaben a und aa“ ersetzt.
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, f, g, j, k und m“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, c, f, h und i“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, c, f, h und i“ ersetzt.
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 52 wird folgender Absatz eingefügt:
In Artikel 53 wird folgender Absatz eingefügt:
In Artikel 65 Absatz 3 Unterabsatz 5 werden die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b, d, e und f“ durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, d, e und f“ ersetzt.
In Artikel 69 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ca) gegebenenfalls einen Verweis auf die Nutzung des ESP zur Abfrage des ETIAS-Zentralsystems gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817;“
In Artikel 73 Absatz 2 werden die Wörter „des zentralen Datenregisters“ durch die Wörter „des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817, soweit dieser Daten enthält, die gemäß Artikel 84 der vorliegenden Verordnung aus dem ETIAS-Zentralsystem abgerufen wurden“ ersetzt.
Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 84 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die täglichen Statistiken werden in dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten zentralen Speicher für Berichte und Statistiken gespeichert.“
Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.