Erwägungsgrund 6 32018L0725
Die Einhaltung des vorgeschlagenen Grenzwertes kann jedoch nicht mit dem Prüfverfahren der europäischen Norm EN 71-3:2013+A1:2014, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, überprüft werden. Der vorgeschlagene Grenzwert ist fast sechsmal niedriger als die geringste mit dem Prüfverfahren der Norm verlässlich quantifizierbare Konzentration, nämlich 0,053 mg/kg.