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Da die angenommenen Maßnahmen dringend umgesetzt werden sollten, um die bestehende Unionsregelung zur Prävention der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu verschärfen, und die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, die Richtlinie (EU) 2015/849 rasch umzusetzen, sollten die Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 bis zum 10. Januar 2020 umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. Januar 2020 Register wirtschaftlicher Eigentümer für Gesellschaften und andere juristische Personen und bis zum 10. März 2020 für Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen einrichten. Die zentralen Register sollten bis zum 10. März 2021 über die zentrale Europäische Plattform vernetzt werden. Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. September 2020 zentrale automatische Mechanismen einrichten, die die Ermittlung von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten sowie von Inhabern von Schließfächern ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 nachzukommen. Die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juli 2019 die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und sofern angezeigt die geltende…
Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ist das wichtigste Rechtsinstrument zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der…
Folgender Artikel wird eingefügt: „(1) Die Mitgliedstaaten geben den zentralen Meldestellen und den zuständigen Behörden Zugang zu Informationen, die die…
Nach der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates haben die Mitgliedstaaten zentrale Bankkontenregister oder Datenabrufsysteme…
Die Richtlinie 2011/16/EU schreibt vor, dass — sofern der Kontoinhaber eine zwischengeschaltete Struktur ist —, Finanzinstitute diese Struktur prüfen und deren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.