Erwägungsgrund 12 32024L1640
Die Kommission ist in der Lage, bestimmte grenzüberschreitende Bedrohungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und von einzelnen Mitgliedstaaten nicht erkannt und wirksam bekämpft werden können, zu untersuchen. Daher sollte sie beauftragt werden, die Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu koordinieren. Um Risiken effizient zu bewerten, müssen die einschlägigen Sachverständigen, wie etwa die Expertengruppe für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Vertreter der zentralen Meldestellen, sowie gegebenenfalls Vertreter anderer Einrichtungen auf Unionsebene einschließlich der AMLA eingebunden werden. Auch nationale Risikobewertungen und Erfahrungen liefern dabei wichtige Informationen. Die Bewertung der grenzüberschreitenden Risiken durch die Kommission sollte keine Verarbeitung personenbezogener Daten beinhalten. Die Daten sollten auf jeden Fall vollständig anonymisiert werden. Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Union und die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden sollten nur hinzugezogen werden, wenn die Bewertung des Risikos der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung sich auf den Schutz von Privatsphäre und Daten natürlicher Personen auswirkt. Um größtmögliche Synergien zwischen der Bewertung von Risiken auf Unions- und auf nationaler Ebene zu erzielen, sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten um die Anwendung kohärenter Methodiken bemühen.