Erwägungsgrund 10 32024L1640
Um die Eignung von Personen, die bei Verpflichteten eine leitende Funktion ausüben oder diese auf andere Weise kontrollieren, bewerten zu können, sollte jeglicher Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates und dem Beschluss 2009/316/JI des Rates durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten Aufseher in der Lage sein, auf alle Informationen zuzugreifen, die erforderlich sind, um das Wissen und die Fachkenntnisse der Geschäftsleitung sowie ihre(n) guten Leumund, Aufrichtigkeit und Integrität sowie denjenigen bzw. diejenige der wirtschaftlichen Eigentümer des Verpflichteten zu überprüfen, einschließlich Informationen, die über zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind.