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Bei der Festlegung ihrer Anforderungen zur Errichtung einer Mindestanzahl von Ladepunkten für alle Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen, die ab 2025 gelten, sollten die Mitgliedstaaten den relevanten nationalen, regionalen und lokalen Bedingungen sowie den je nach Gegend, Gebäudetypologie, Anbindung an öffentlichen Verkehr und anderen relevanten Kriterien möglichen unterschiedlichen Bedürfnissen und Umständen Rechnung tragen, um eine verhältnismäßige und angemessene Bereitstellung von Ladepunkten zu gewährleisten.
Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat…
zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.
Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.
Mit Leitungsinfrastruktur werden die notwendigen Voraussetzungen für die rasche Einrichtung von Ladepunkten, falls und wo diese erforderlich sind, geschaffen.…
Mit einer leicht verfügbaren Infrastruktur werden die den einzelnen Eigentümern entstehenden Kosten für die Errichtung von Ladepunkten verringert, und es wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.