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Die zuverlässige Übermittlung der Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Umsetzung und zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Daten und einheitlicher Ausgangsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Berichterstattung über den Stand der Erreichung der in den Richtlinien 2000/53/EG , 2006/66/EG und 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Zielvorgaben die neuesten Regeln anwenden, die von der Kommission und den für die Umsetzung der genannten Richtlinien zuständigen nationalen Behörden ausgearbeitet wurden.
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten…
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten…
Im Fall von zur Verwertung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein sicherzustellen, dass die Abfallbehandlungsanlagen, die unter die…
Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind unverzichtbar, damit die Kommission die Einhaltung des Abfallrechts der Union durch die Mitgliedstaaten…
In der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden , der Richtlinie…
Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.