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Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Abfallhierarchie ist als Prioritätenfolge anzuwenden, was die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung betrifft. Bei der Erfüllung der Ziele dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie Rechnung zu tragen und diese Prioritäten in die Praxis umzusetzen.
Folgende Abfallhierarchie liegt den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als Prioritätenfolge…
Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates trägt dazu bei, die Union dem Ziel einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, indem…
Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle räumt der Abfallvermeidung im Abfallrecht oberste…
Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle legt den Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der…
Im Einklang mit der in der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgelegten Abfallhierarchie sind im 7. Umweltaktionsprogramm die Wiederverwendung und…
Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen sollten die Mitgliedstaaten die Grundsätze der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.