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Die deutsche Fassung der Richtlinie 2006/126/EG enthält Fehler in den Nummern 6.1 und 6.4 des Anhangs III über Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs, konkret an das Sehvermögen. Die Fehler gehen auf die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission zurück.
Die Mindestanforderungen an die Fahrtüchtigkeit sind nicht vollständig vereinheitlicht. Die Mitgliedstaaten können gemäß Anhang III Nummer 5 der Richtlinie…
Die Richtlinie 2006/22/EG enthält in Anhang III eine erste Liste von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates…
In Anhang I Nummer 3 der Richtlinie 2006/126/EG betreffend Seite 2 des Führerscheins erhält Buchstabe a Nummer 12 folgende Fassung: „12. gegebenenfalls…
Die in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG festgelegten Codes und Untercodes müssen angesichts des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts, insbesondere…
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG muss geändert werden, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften gegebenenfalls anzupassen und an die…
I. In Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG wird Absatz 3 unter der Überschrift „Seite 2 enthält“, Buchstabe a Nummer 12, wie folgt geändert: 1. Folgender Code 46…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.