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Die Einführung von grundlegenden Garantien, mit denen gewährleistet werden soll, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden die Artikel 101 und 102 AEUV einheitlich und wirksam anwenden, sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, weiterreichende Garantien für die Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden einzuführen, ihnen mehr Ressourcen zu gewähren und die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Verhängung von Geldbußen genauer zu regeln. Um die Arbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden noch wirksamer zu machen, sollten die Mitgliedstaaten ihnen zusätzliche Befugnisse übertragen können, die über die in dieser Richtlinie vorgesehenen wesentlichen Befugnisse hinausgehen, so beispielsweise die Befugnis, Geldstrafen gegen natürliche Personen zu verhängen, oder im Wege einer Ausnahmeregelung die Befugnis, mit der Zustimmung der oder des Betroffenen Nachprüfungen durchzuführen.
Für einen wirklich gemeinsamen Raum der Wettbewerbsrechtsdurchsetzung in der Union, der einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen…
Häufig verhindert nationales Recht, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die…
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte verpflichtet, die Artikel 101 und 102…
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksame und einheitliche Anwendung…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über…
Um eine wirksame und einheitliche Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.