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Es ist angemessen, diese Richtlinie auf die doppelte Rechtsgrundlage von Artikel 103 und Artikel 114 AEUV zu stützen. Dies liegt daran, dass diese Richtlinie nicht nur die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und die Anwendung des nationalen Wettbewerbsrechts parallel zu diesen Artikeln abdeckt, sondern auch die Lücken und Beschränkungen bei den Instrumenten und Garantien, die die nationalen Wettbewerbsbehörden zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV benötigen, da diese Lücken und Beschränkungen sowohl den Wettbewerb als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.
Für die Zwecke von Absatz 1 müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden mindestens in der Lage sein, Untersuchungen im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 101…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über…
Wird den nationalen Wettbewerbsbehörden die Befugnis erteilt, alle Informationen zu einem Unternehmen, das Gegenstand einer Untersuchung ist, auch in digitaler…
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte verpflichtet, die Artikel 101 und 102…
Lücken und Beschränkungen in Bezug auf die Instrumente und Garantien, mit denen die nationalen Wettbewerbsbehörden ausgestattet sind, untergraben das System der…
Für einen wirklich gemeinsamen Raum der Wettbewerbsrechtsdurchsetzung in der Union, der einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.