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Auf den Informationsaustausch zwischen den nationalen Wettbewerbsbehörden und die Verwendung dieser Informationen als Beweismittel für die Zwecke der Anwendung des Artikels 101 oder des Artikels 102 AEUV ist Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2013 anzuwenden.
Für die Zwecke von Absatz 1 müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden mindestens in der Lage sein, Untersuchungen im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 101…
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags sind die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten befugt, einander…
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Wettbewerbsbehörden von sich aus den nationalen Gerichten schriftliche Stellungnahmen zur…
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sind die nationalen Wettbewerbsbehörden und die nationalen Gerichte verpflichtet, die Artikel 101 und 102…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden benötigen ein Mindestmaß an gemeinsamen Untersuchungs- und Entscheidungsbefugnissen, um die Artikel 101 und 102 AEUV wirksam…
Informationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erlangt wurden, können für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.