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Informationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erlangt wurden, können für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV verwendet werden. Es sollte jedoch nicht möglich sein, diese Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten zu verwenden, wenn dies die Wirksamkeit der Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission übermäßig beeinträchtigen könnte.
Zum Zweck der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 AEUV können die Gerichte der Mitgliedstaaten die Kommission um Übermittlung von Informationen,…
Informationen, die nach dieser Verordnung erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV…
Nach Artikel 16 wird folgendes Kapitel VIa eingefügt: „KAPITEL VIa (1) Informationen, die nach dieser Verordnung erlangt wurden, dürfen nur für Gerichts- oder…
Zudem sollte die Verwendung von nach der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erlangten Informationen in Verfahren vor nationalen Gerichten die laufende Untersuchung…
Die in Absatz 1 genannten Information können für folgende Zwecke verwendet werden: Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen erteilt,…
Von den zuständigen nationalen Behörden auf Anfrage der Kommission bereitgestellte Informationen werden von der Kommission nur für folgende Zwecke verwendet: a)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.