Erwägungsgrund 24 32019L0001
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten in Bezug auf qualifizierte Mitarbeiter, die in der Lage sind, sachkundige rechtliche und wirtschaftliche Bewertungen vorzunehmen, sowie in Bezug auf Finanzmittel, technische und technologische Expertise und Ausstattung, einschließlich angemessener Instrumente der Informationstechnologie, über hinreichende Ressourcen verfügen, damit sie ihre Aufgaben im Rahmen der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV wirksam wahrnehmen können. Für den Fall, dass die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden nach nationalem Recht ausgeweitet werden, sollten Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden auch unter diesen veränderten Umständen über hinreichende Ressourcen zur wirksamen Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügen.