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Dies bedeutet auch, dass sich ehemalige Mitarbeiter oder diejenigen, die Entscheidungen getroffen haben, die, nachdem sie die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde verlassen haben, einer Tätigkeit nachgehen, die mit einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 101 oder 102 AEUV, mit dem sie während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihres Mandats bei der Behörde befasst waren, in Zusammenhang steht, während eines angemessenen Zeitraums im Rahmen ihrer neuen Tätigkeit nicht an demselben Verfahren beteiligen dürfen. Bei der Festlegung der Dauer dieses Zeitraums könnte sowohl die Art der neuen Tätigkeit der betreffenden Person als auch der Grad der Beteiligung dieser Person an demselben Verfahren und ihr diesbezügliches Verantwortungsniveau im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihres Mandats bei der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde berücksichtigt werden.
Die Personen, die bei den für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden in Ausübung der Befugnisse nach den Artikeln 10 bis 13 und Artikel 16 dieser…
Es sollte also nicht möglich sein, dass Mitarbeiter und Personen mit Entscheidungsbefugnis während der Dauer ihrer Beschäftigung oder ihres Mandats mit…
Die operative Unabhängigkeit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksame und einheitliche Anwendung…
Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten in Bezug auf qualifizierte Mitarbeiter, die in der Lage sind, sachkundige rechtliche und wirtschaftliche Bewertungen…
Die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden sollten mit wirksamen Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sein, um nach Artikel 101 AEUV…
In einem System, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über parallele Zuständigkeiten für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.